Möglichkeiten der Kostenerstattung
(Angaben ohne Gewähr, da interindividuell verschieden)
Je nachdem, ob Sie sich für eine psychologische Beratung oder Psychotherapie bei mir entscheiden, haben Sie unterschiedliche Möglichkeiten einer Kostenerstattung. Psychologische Beratung ist i.d.R. nicht erstattungsfähig. Bei Psychotherapie haben Sie unterschiedliche Möglichkeiten:
Überblick an Versicherungen, die Psychotherapiekosten teils bis zu 100% übernehmen:
https://heilpraktikerversicherung.biz/heilpraktikerversicherung-psychotherapie-101/
Zum Tarifrechner:
https://heilpraktikerversicherung.biz/heilpraktikerversicherung-vergleich-39/
Höhe einer eventuellen Kostenerstattung
Falls Sie in eine der untenstehenden Kategorien einer Kostenerstattungsmöglichkeit fallen, bedenken Sie bitte: Die Höhe der Erstattung durch die Krankenkasse orientiert sich häufig nicht am tatsächlichen Rechnungsbetrag. Oft ist lediglich eine prozentuale Beteiligung am Honorar vorgesehen.
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen i.d.R nur in Ausnahmefällen
Die Behandlung in einer Privatpraxis kann in der Regel nicht über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Bitte beachten Sie in jedem Falle den unteren Abschnitt „Möglichkeit der steuerlichen Absetzung“. Eine Kostenübernahme ist in Ausnahmefällen möglich, wenn eine unverhältnismäßig lange Wartezeit bei Kassen-Therapeuten nicht zumutbar wäre. Dies betrifft ausschließlich psychotherapeutische Behandlungen. Besonders in München ergeben sich extrem lange Wartezeiten. Die gesetzlichen Krankenkassen sind in der Pflicht, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen. D.h., dass Sie bei langen Wartezeiten die Chance haben, bei Ihrer
Krankenkasse eine Kostenübernahme bei einem privaten Psychotherapeuten zu beantragen. Sie können sich auf § 13 (3) Sozialgesetzbuch V beziehen: „Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“ Ein
Nachweis über 5 schriftliche Absagen von Kassen-Therapeuten ist allerdings notwendig. Empfehlenswert ist die Beilage einer Bescheinigung der Notwendigkeit einer Psychotherapie (z.B. von Ihrem Arzt- oder Klinik-Empfehlung).
Private Kranken- oder Zusatzversicherungen übernehmen konditionsabhängig
Private Krankenversicherungen oder private Zusatzversicherungen übernehmen die Kosten in einigen Fällen, je nach Vertrag und Konditionen (voll oder teilweise). Bitte kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse oder lesen Sie in Ihren Vertragsbedingungen nach. Als Psychologin mit einer Zusatzausbildung zur Heilpraktikerin für Psychotherapie, bin ich befugt Psychotherapie auszuüben. Ob diese von Ihrer privaten Krankenkasse übernommen wird, ist lediglich Sache Ihres Vertrags. Bitte beachten Sie in jedem Falle den unteren Abschnitt „Möglichkeit der steuerlichen Absetzung“.
Voll- oder Zusatzversicherung, gewährleisten zumeist die freie Wahl zwischen verschiedenen Therapeuten und auch (ganzheitlich-komplementären) Therapieverfahren. Solange Sie bei Vertragsabschluss nicht darauf hingewiesen wurden, dass Psychotherapie durch Heilpraktiker aus der Leistungspflicht ausgenommen sei, empfiehlt sich auch hier ein Widerspruch oder sogar die Einreichung einer Klage, wie sich aus dem o.g. Urteil schließen lässt (siehe Privatzahler).
Was, wenn die Private Krankenkasse die Kostenübernahme verweigert?
Bei einer Verweigerung der Kostenübernahme der privaten Krankenkasse, ist es empfehlenswert die Begründung der Ablehnung zu erfragen. Es gibt die Möglichkeit, Widerspruch bei Ihrer Krankenkasse einzulegen. Hierzu ist auf das Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart vom 10. Mai 2002 (Az:17K4991/01 - Abruf-Nr . 082376) Bezug zu nehmen, dass sich auf die Heilpraktiker für Psychotherapie lückenlos übertragen lässt: „Die Versicherung hat in der Regel davon auszugehen, dass die Aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen in objektivem Maßstab notwendig waren. Eine Begründung der einzelnen Aufwendungen kann nicht verlangt werden. Zweifel an einer ärztlichen Maßnahme müssen substanziiert vorgetragen werden.“ Sie können also ein Gutachten von Ihrer Kasse einfordern. Darüber hinaus auch aufgrund des Gerichtsurteils des Bundesgerichtshofes vom 11. Juni 2003 (Az: IV ZR 418/02 - Abruf-Nr. 031610). Außerdem hat ein Gerichtsurteil des Dortmunder
Amtsgerichts (AZ: 405 C 1913/11) im Sommer 2011 klargestellt, dass Heilpraktiker für
Psychotherapie mit privaten Krankenversicherungen ähnlich wie Vollheilpraktiker abrechnen dürfen.
Übernahme durch den Arbeitgeber
In manchen Fällen übernehmen Arbeitgeber eine psychologische Beratung oder Psychotherapie bei mir. Scheuen Sie sich nicht davor, Ihren Arbeitgeber nach Unterstützung zu fragen. Gerade wenn es um die Förderung von persönlichen und beruflichen Fähigkeiten und inneres Wachstum geht. Oder um Bewältigungsstrategien bezüglich Stressmanagement oder die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit, sowie Kommunikations- und Interaktionsfähigkeiten und den Umgang mit Konfliktsituationen, Abgrenzungs- und Problemlösekompetenzen.
Prüfen Sie eine Möglichkeit der steuerlichen Absetzung
Psychotherapeutische Behandlungskosten sind in einigen Fällen als “außergewöhnliche Belastungen” absetzbar, auch wenn sie als Privatleistung in Rechnung gestellt werden. (Entscheid des Finanzgerichtes Münster (Az: 3 K 2845/02E)). Die Honorare für heilpraktische Behandlungen, inklusive der psychotherapeutischen Begleitung, können ggf. als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. In manchen Fällen können auch Paartherapie und Coaching steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn sie nicht zum Leistungsumfang von Krankenkassen zählen.
Selbstzahler-Vorteile
Wissenschaftlich anerkannte therapeutische Verfahren, die über die Methoden
der alten Schule hinausgehen
Es dürfen auch empirisch anerkannte psychotherapeutische Verfahren im deutschsprachigen Raum angewandt werden, die nicht den üblichen Richtlinienverfahren entsprechen. Viele Methoden, die nicht der alten Schule zuzurechnen sind, haben sich als ebenso effektiv und oft als schneller wirksam erwiesen. Als Psychologin und Heilpraktikerin für Psychotherapie ergreife ich mit meinem ganzheitlichen Konzept alle Methoden, die ich erlernt habe um Ihre seelischen Leiden zu lindern.
Absoluter Datenschutz, keine Berichterstattung an Dritte
Keine Angabe über Psychotherapie in einer Selbstauskunft notwendig, wenn Sie bei mir in Behandlung sind. (Relevant bei Vertragsabschlüssen mit Kranken-, Berufsunfähigkeits-, Lebens- und Krankentagegeldversicherungen, sowie bei Bewerbungen in bestimmten Berufen, z.B. Beamte).
Selbstverständlich unterliege ich der Schweigepflicht, jedoch exklusive Zeugnisverweigerungsrecht vor dem Strafgericht.
Kürzere Wartezeiten
Die Wartezeit auf einen Psychotherapieplatz in München beträgt durchschnittlich sechs bis neun Monate. Eine Selbstzahlertherapie ist auch als Überbrückungsmöglichkeit während der langen Wartezeit nutzbar.
Keine zeitaufwändigen Gutachten
In der Regel ist für die Kostenübernahme einer Psychotherapie zunächst die Konsultation Ihres Arztes oder Psychiaters notwendig. Diese Abklärung ist in gewissen Fällen unbedingt indiziert. Wenn Sie aber eine einfache Beratung präferieren oder Ihnen Ihre Diagnose bereits bekannt ist, ist es durchaus zielführend eine aufgeklärte Eigeninitiative zu übernehmen. Es zeigt sich, dass der therapeutische Prozess daraufhin meist konstruktiv und rapide verläuft. Beim selbstständigen Kümmern um den Genesungsprozess ist die Klienten-Compliance zudem besonders hoch ausgeprägt.
Keine Sperrfrist
Haben Sie bereits eine Therapie beendet oder abgebrochen, unterliegen Sie als Kassenpatient einer Sperrfrist von 2 Jahren. Diese gilt allerdings nur bei kassenärztlich zugelassenen Psychotherapeuten.
Eine Behandlung in meiner Praxis ist von der Sperrfrist unabhängig.
Allgemeines zum Vertrag
Meine Vergütung können Sie meiner Website entnehmen. Ich unterliege nicht nur der Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht, sondern diese liegt auch in meinem höchsten Interesse. Dennoch ist die Gewährung der Vergütung nicht vom Heilerfolg abhängig, Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssiges Handeln (einen Termin vereinbaren) zu Stande kommen.